
KDV von Soldaten
Hinweise für Kriegsdienst verweigernde Soldaten
Der Kriegsdienstverweigerungsantrag ist beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.
Die Truppe und die militärischen Vorgesetzten haben damit nichts zu tun. Wer den KDV-Antrag irrtümlich bei der Truppe gestellt hat, sollte durch einen Anruf beim Kreiswehrersatzamt klären, ob der Antrag schon angekommen ist. Wenn nicht, einfach eine Kopie der Unterlagen direkt beim Kreiswehrersatzamt per Einschreiben einreichen. Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes ist im Kriegsdienstverweigerungsgesetz der § 2, Absatz 2.
Zum Antrag gehören ein tabellarischer Lebenslauf und eine ausführliche persönliche Begründung.
Ein Führungszeugnis ist seit 2003 nicht mehr einzureichen. Persönliche" Begründung heißt, dass man sie selbst abfassen und nicht aus dem Internet abschreiben sollte. Die Begründung muss ausführlich sein. Soldaten sollten zusätzlich erläutern, warum sie den Antrag erst so spät" stellen. Hilfsfragen zur Abfassung der Begründung finden Sie auf dieser Internetseite unter dem Menuepunkt "Kriegsdienstverweigerung".
Das Anerkennungsverfahren wird auf schriftlichen Wege abgewickelt.
Mündliche Anhörungen gibt es seit 2003 nicht mehr.
Das Anerkennungsverfahren wird dann beim Bundesamt für Zivildienst in Köln vorrangig abgewickelt.
Es dauert im Fall von Grundwehrdienstleistenden erfahrungsgemäß etwa zwei Wochen.
Ein Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung regelt, wie mit Kriegsdienstverweigerern in der Truppe umzugehen ist.
Sie können vom Waffendienst befreit werden und in bestimmten Situationen Dienstbefreiung und Sonderurlaub bekommen. Der Erlass ist auf dieser Website unter dem Menuepunkt Erlass BMVg zu KDV von Soldaten als PDF einsehbar.
Falls Grundrechte von Soldaten, dazu zählt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, oder Grundsätze der Inneren Führung in der Truppe nicht respektiert werden, kann man sich an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und seine fünfzig Mitarbeitenden wenden. Die Anschrift des Wehrbeauftragten lautet:
Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages - H. Robbe -
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: 030/726 160 - 0
Telefax: 030/726 160 - 283
IVBB-Telefon: 01888/7000 - 0
IVBB-Telefax: 01888/7000 - 283
E-Mail: wehrbeauftragter@bundestag.de
Zur Suche eines Zivildienstplatzes stehen anschließend drei Wochen zur Verfügung.
Hinweise zum Finden eines ZD-Platzes auf dieser Seite Menuepunkt "Zivildienst" http://www.frieden-schaffen.de/kdv.zdl/kdv.stellen/index.html.
Detailliertere Informationen können Sie hier lesen:
Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr
(Auszug aus der Broschüre Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst" von Peter Tobiassen, Zentralstelle für Schutz und Recht der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Stand: 6/2006)
Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der einen KDV-Antrag stellt, wird nicht sofort aus der Truppe entlassen. Vielmehr wird dadurch zunächst nur das Anerkennungsverfahren in Gang gesetzt. Bis zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bleiben sie Soldatin oder Soldat mit allen Rechten und Pflichten". Wie mit Soldatinnen und Soldaten, die einen KDV-Antrag gestellt haben, in der Truppe umgegangen werden soll, hat der Bundesminister für Verteidigung in einem Erlass geregelt (siehe weiter unten).
Grundwehrdienstleistende und freiwillig länger dienende Grundwehrdienstleistende (FWDL) müssen ihren KDV-Antrag an das Kreiswehrersatzamt ihres Heimatortes schicken. Das ist in aller Regel das Kreiswehrersatzamt, das den Einberufungsbescheid ausgestellt hat. Zeit- und Berufsoldatinnen und -soldaten müssen dagegen ihren KDV-Antrag direkt an das für ihren Standort zuständige Kreiswehrersatzamt schicken. Bei Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten - nur bei diesen - wird das Kreiswehrersatzamt vor der Weiterleitung des Antrages eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten anfordern. Bei Grundwehrdienstleistenden und freiwillig länger dienenden Grundwehrdienstleistenden ist eine solche Stellungnahme nicht erforderlich und im Gesetz auch nicht vorgesehen.
Die Vorgesetzten sind angewiesen, auf die besondere Situation der Kriegsdienstverweigerer einzugehen und sie von der Bedienung der Waffe zu befreien, wenn der Waffendienst unzumutbar erscheint. Voraussetzung dafür ist also, dass die oder der Vorgesetzte bei der vorgeschriebenen Befragung zum Waffendienst (siehe Ziffer 2.2 des Erlasses) den Eindruck gewinnt, dieser würde den Kriegsdienstverweigerer besonders belasten. Manchmal kann es schwierig sein, die eigenen Probleme mit dem Waffendienst deutlich zu machen. Vermittelnd unterstützen können sicher der Militärseelsorger und die Vertrauensperson der Soldaten, vielleicht auch die Truppenärztin oder der Truppenarzt. Ein rechtzeitiges Gespräch des Kriegsdienstverweigerers mit diesen Personen kann helfen, dass sie über die Gewissenssituation Bescheid wissen und so der oder dem militärischen Vorgesetzten entsprechend Auskunft geben können. Der Kriegsdienstverweigerer kann natürlich auch ausdrücklich die Befreiung vom Waffendienst beantragen. Wer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, muss vom Waffendienst freigestellt werden.
Nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kommt es darauf an, wie lange man schon bei der Bundeswehr ist. Wer als Soldat noch keine neun Monate Dienstzeit abgeleistet hat, soll durch Umwandlung des Dienstverhältnisses in den Zivildienst versetzt werden.
Um die Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in das Zivildienstverhältnis schneller und reibungsloser zu ermöglichen, können die Vorgesetzten dem Kriegsdienstverweigerer auch schon vor der Anerkennung Erholungsurlaub, Sonderurlaub oder Dienstbefreiung erteilen, damit er sich nach einer geeigneten Zivildienststelle umsehen kann. Freie Zivildienstplätze findet man am einfachsten über die dafür vorgesehene Suchmaschine des Bundesamtes für den Zivildienst oder bei den Verwaltungsstellen für Zivildienst der Wohlfahrtsverbände. Diejenigen, die schon neun Monate Soldat sind, diejenigen, die selbst oder für die das Bundesamt keine Zivildienststelle finden und natürlich alle Soldatinnen werden nicht in den Zivildienst umgewandelt", sondern unverzüglich aus der Bundeswehr entlassen. Nur wer als Wehrpflichtiger weniger als neun Monate bei der Bundeswehr war und entlassen wurde, kann eventuell noch zu Restdienstzeiten zum Zivildienst einberufen werden.
Bei der Umwandlung des Dienstverhältnisses oder der neuen Einberufung zum Zivildienst verliert man eventuelle militärische Dienstränge. Nur die Einstufung in Soldgruppe eins, zwei oder drei je nach bisheriger Dienstzeit wird in den Zivildienst übernommen.
Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten müssen wissen, dass die Entlassung auf Grund der Kriegsdienstverweigerung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt und zur Rückforderung erhaltener Ausbildungskosten wie bei sonstiger vorzeitiger Entlassung führen kann.
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