- "alle Formen von Gewalt ächten" (2. Ökumenische Versammlung, Graz 1997) und
Krieg als Mittel der Politik ausschliessen
- Konfliktprävention und gewaltfreie Konfliktbearbeitung in Erziehung und Ausbildung in ihrem Bereich umsetzen und dauerhaft verankern
- darauf drängen, dass die Aufwendungen, die für militärische Zwecke bereitgestellt werden, Schritt für Schritt zu Gunsten ziviler Friedensförderung umgewidmet werden
- die Abschaffung der Wehrpflicht fordern, für die jede Legitimation entfallen ist, und
- sich für die Aufnahme der Kriegsdienstverweigerung in die Europäische Menschenrechtskonvention engagieren.
I. Den Wandel aufarbeiten
Die EKD hat sich 1994 mit „Orientierungspunkten für Friedensethik und Friedenspolitik“ unter dem Titel „Schritte auf dem Wege des Friedens“ geäußert. Diese „Orientierungspunkte“ hatten aber im Verlauf des Kosovo-Krieges 1999 keine orientierende Kraft, nicht einmal für die Verlaut-barungen aus dem Raum der evangelischen Kirchen. Die Mehrheit der veröffentlichten Meinung hat die kirchlichen Stellungnahmen geprägt, nicht die Maßstäbe der „Orientierungspunkte“. Bei der schuldbewussten Feststellung dieses Sachverhaltes (Bericht des Ratsvorsitzenden zur EKD-Synode in Leipzig, November 1999) kann und darf es aber nicht sein Bewenden haben. Es bleiben kritische Fragen:
Sind Christen und Kirchen für eine moralisch-emotionale Rechtfertigung von Kriegen besonders empfänglich? Welche Rolle spielen ökumenische Kontakte und Verlautbarungen für öffentliche kirchliche Äußerungen? Lähmen oder verhindern Differenzen hinsichtlich politischer Analysen und Bewertungen kirchliche Leitungsgremien, friedensethisch klar Stellung zu beziehen?
II. Fragwürdige „Selbstverständlichkeiten“ herausarbeiten
Die friedensethische Orientierungslosigkeit der evangelischen Kirchen, die am Beispiel des Ko-sovokrieges feststellbar ist, befördert ein verbreitetes Desinteresse der Öffentlichkeit an Fragen der Friedensverantwortung. So konnten sich im allgemeinen Bewusstsein u.a. folgende Schluss-folgerungen als „Selbstverständlichkeiten“ durchsetzen, denen nach kritischer Prüfung widerspro-chen werden muss:
Es wird behauptet: Diplomatie benötigt vor allem in Krisensituationen ein entsprechendes militä-risches Drohpotenzial, um ihre Ziele durchsetzen zu können.
Dagegen steht: Die Abschreckung hat versagt, so dass die NATO ihre Kriegsziele mehrfach kor-rigieren musste. Das ist oft kritisiert worden, ohne dass dieses Versagen benannt wurde.
Es wird behauptet: Militärische Gewalt ist als ‚ultima ratio‘ zulässig, um Verletzungen von Menschenrechten zu stoppen.
Dagegen steht: Die Rede von der ‚ultima ratio‘ hat die Entscheidung über den Einsatz militärischer Gewalt nicht erschwert, sondern die ‚ultima ratio‘ bekam eine entlastende Funktion. Die eingesetzte Militärgewalt hat neue, zusätzliche Menschenrechtsverletzungen geschaffen, die mit der Begründung ihres Einsatzes unvereinbar sind.
Es wird behauptet: ‚Humanitäre Interventionen‘ können auch mit Mitteln des Luftkrieges durchgesetzt werden.
Dagegen steht: Luftangriffe als Mittel „humanitärer Intervention“ zu bezeichnen, ist Zynismus. Sie trafen gerade nicht die militärischen Kräfte und deren Manövrierfähigkeit, sondern sie führten zu (kriegsvölker- und) völkerrechtswidrigen Zerstörungen ziviler Einrichtungen, zu Terror und zu Todesopfern unter der Zivilbevölkerung.
Es wird behauptet: Hätte man auf die UNO gewartet, hätte man dem Angreifer - im Kosovo-Konflikt: Milosevic - nicht Einhalt gebieten können.
Dagegen steht: Nur durch Einbindung Rußlands und Einbeziehung der UNO war es möglich, aus dem militärischen Debakel herauszukommen. Das zeigt, wie wichtig Ausbau und Stärkung der UNO und der OSZE für Konfliktprävention und für zivile Streitbeilegung sind.
Es wird behauptet: Die moralisch-emotionale Rechtfertigung des Militäreinsatzes ist unverzichtbar, wenn eine breite Zustimmung erreicht werden soll.
Dagegen steht: Gerade die evangelischen Kirchen müssen aus der Botschaft von der Rechtfertigung des Gottlosen heraus an die Brüchigkeit und an den oft betrügerischen Charakter morali-scher Rechtfertigung erinnern. Sie müssen sich gegen diese Art von Plausibilisierungsversuchen wehren und jede Form von Kreuzzugsideologie ablehnen. Aufgabe der Kirche ist, das Gebot der Feindesliebe (Mt 5,44) zur Geltung zu bringen und jeder Entwürdigung von Menschen entgegen-zutreten, erst recht dann, wenn diese zu Symbolfiguren kriegswichtiger Feindbilder „aufgebaut“ werden.
III. Kritikpunkte bearbeiten
Die neue NATO-Doktrin vom 24. April 1999 verlangt eine öffentliche Diskussion.
Der geltende NATO-Vertrag ist an die UNO-Charta und das humanitäre Völkerrecht mit dem Vorrang für friedliche Streitbeilegung gebunden. In der neuen NATO-Doktrin sind Elemente er-kennbar, die damit in Konflikt stehen. Sie arbeitet mit einem Sicherheitsbegriff, der um politische, ökonomische, soziale und ökologische Faktoren erweitert ist. Dieser wird aber nicht zu einer kriti-schen Begrenzung dessen , was Militär für die Sicherheit leisten kann, benutzt, sondern - im Ge-genteil – zu einer Rechtfertigung, die militärischen Aufgaben auszuweiten und die frühere geogra-fische Begrenzung aufzugeben. Der Umbau nationaler Armeen zu global einsetzbaren, angriffsfä-higen Interventionsarmeen steht bereits in Friedenszeiten dem Gewaltverbot der UN-Charta ent-gegen. Es ist kein geltendes Recht bekannt, das weltweite Militäreinsätze zum Schutz „lebens-wichtiger Interessen“ legitimiert, wie sie z.B. die verteidigungspolitischen Richtlinien für die Bundeswehr vorsehen. Demgegenüber sind Militäreinsätze nur unter strikter Einhaltung des inter-nationalen Rechtes vorstellbar.
Die neue NATO-Doktrin hält an der Bereitschaft zum Ersteinsatz des Massenvernichtungsmittels Atomwaffen fest, obwohl der Internationale Gerichtshof 1996 die Androhung des Einsatzes von Atomwaffen für unvereinbar mit dem Völkerrecht erklärt hat. Die von den Unterzeichnern des >Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen< zugesicherte Nichtverbreitung von Atomwaffen wird unterlaufen und nicht eingelöst. All dies macht es heute unmöglich, die „Hei-delberger Thesen“ weiterhin als Grundlage ethischer Orientierung anzusehen. Diese wurden 1959 von einer wissenschaftlichen Kommission der Evangelischen Studiengemeinschaft ausgearbeitet und dienten seither in der EKD als eine Grundlage friedensethischer Verständigung, weil sie vor allem die Komplementarität unterschiedlicher Gewissensentscheidungen und den Besitz atomarer Waffen „noch“ zu rechtfertigen vermochten. Eine solche Rechtfertigung ist heute nicht mehr möglich, sondern durch eine klare Absage an Geist, Logik und Praxis der Abschreckung zu erset-zen, die zugleich auch das Streben nach Perfektionierung von Sicherheitssystemen verwirft.
Die Umrüstung der Bundeswehr erfolgt im Widerspruch zum Grundgesetz, das Streitkräfte nur zum Zweck der Verteidigung (Art. 87 a) erlaubt. Des Weiteren kollidiert sie mit dem „Zwei-plus-Vier-Vertrag“, dessen Art. 2 bekräftigt, dass „von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird.“ Zusätzlich führt der Trend, immer mehr Aufgaben des Militärs an private Auftragnehmer zu ver-geben, dazu, die Grenzen zwischen einem zivilen und einem militärischen Sektor weiter unkennt-lich zu machen. Das erschwert zunehmend die Unterscheidung zwischen >militärisch< und >zi-vil< und problematisiert für Kriegsdienstverweigerer die Durchführung des Zivildienstes z.B. in Krankenhäusern, die von der Bundeswehr mitgenutzt werden.
Die neue NATO-Doktrin enthält eine so diffuse Aufgabenstellung, dass jeder einzelne mili-tärische Auftrag auf seine völkerrechtliche und gesetzliche Legitimation genau zu prüfen ist. Weil die Angehörigen der Streitkräfte für ihr Handeln individuell verantwortlich sind, müssen sie mit dem humanitären Völkerrecht und den geltenden Regeln, Übereinkommen und Verpflichtungen in bewaffneten Konflikten vertraut gemacht werden. Das ist zunächst eine genuine Aufgabe der Inneren Führung der Bundeswehr. Zugleich muss eine diesbezügliche Gewissensschärfung unver-zichtbarer Bestandteil der Militär- bzw. Soldatenseelsorge sein.
Vor diesem Hintergrund muss es für alle Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit zu situativer Kriegsdienstverweigerung geben. Für diese gibt es bisher keine rechtliche Grundlage. Um ihren friedensethischen Aussagen gerecht zu werden, sollten die Kirchen diese Problematik vermitteln und sich für die rechtliche Anerkennung situativer Kriegsdienstverweigerung einsetzen.
Die Kirchen haben gute Gründe, für die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht zu plädieren:
- Die Wehrpflicht bedeutet einen starken Eingriff in die individuellen Rechte des einzelnen Bür-gers. Sie unterbricht die persönliche Lebensplanung des Wehrpflichtigen und erwartet von ihm die Bereitschaft, im Ernstfall sein Leben einzusetzen und ggf. andere zu töten. Dieses individuelle Opfer darf der Staat aber nur verlangen, wenn das Gemeinwesen als ganzes in seiner Existenz bedroht oder gefährdet ist. Eine solche Bedrohung ist auf absehbare Zeit nicht gegeben, die Wehrpflicht daher nicht mehr zumutbar.
- Statt im Waffendienst sollten junge Menschen dazu ausgebildet werden, Konflikte mit friedlichen Mitteln zu bewältigen. In jeder Schule sollten Trainings in gewaltfreiem Handeln angeboten und die Ausbildung von Fachkräften für zivile Konfliktbearbeitung, wie sie z.B. im Rahmen des Forums Ziviler Friedensdienst stattfindet, von Bund und Ländern gefördert werden. Solange durch die Wehrpflicht militärischer Gewalteinsatz den Anschein des „Normalen“ und des staatlich Erwünschten behält, wird das Anwenden von Gewalt im Alltag begünstigt, die Unterscheidung zwischen legitimer und illegitimer Gewalt erschwert und sogar die Teilnahme an völkerrechtswid-rigen Kriegen als schlichte ‚Pflichterfüllung‘ gerechtfertigt.
- Die Bereitschaft zur Teilnahme an militärischer Gewaltanwendung bedarf viel stärker einer ethischen Begründung als der persönliche Gewaltverzicht in Form der Verweigerung des Kriegs-dienstes. Insoweit sind die bestehenden Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer – rd. 160.000 schriftliche Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst und ca. 10.000 mündli-che Verfahren pro Jahr vor Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung – zu kriti-sierende Anachronismen, deren Abschaffung überfällig ist.
Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, von Europarat und Europaparlament als legitimer Bestandteil des Men-schenrechts der Gewissensfreiheit bewertet. Die Aufnahme dieses zivilen Bürgerrechts in die Eu-ropäische Menschenrechtskonvention steht allerdings immer noch aus, obwohl sie seit vielen Jah-ren von Europarat und Europaparlament gefordert wird. Ökumenische Zusammenschlüsse, wie z.B. die Konferenz Europäischer Kirchen, sollten nicht nachlassen, auf die Verankerung dieses Freiheitsrechts in der Europäischen Menschenrechtskonvention hinzuwirken. Auch die politische Umsetzung der Entschliessungen zu Gunsten von Asyl für Kriegsdienstverweigerer und Deserteu-re aus Krisen- und Kriegsgebieten bleibt anzumahnen.
Die Kirchen sollten sich dafür einsetzen, nationales Militär abzurüsten und durch ein internationales Gewaltmonopol zu ersetzen, das mit polizeiähnlichen Kompetenzen das Recht durchsetzt und bewahrt. Dadurch könnte die weltweite Einheit der Christen und den Frieden unter den Völ-kern gefördert werden. Die Kirchen sollten als Nicht-Regierungsorganisationen (NROs) dafür das Potenzial ihrer ökumenischen Kontakte nutzen. Die Ausgestaltung internationalen Rechts durch UNO und OSZE muss zu einer Hauptaufgabe der deutschen Politik gemacht werden. Die Kirchen können für diese Aufgabe wichtige personelle und strukturelle Ressourcen bereitstellen.
IV. Folgerungen ausarbeiten und umsetzen
Der Kosovo-Krieg hat erneut gezeigt, wie stark die Medien in die Vorbereitung der Öffentlichkeit auf den Krieg eingebunden waren. Die Grenze zwischen Information und Desinformation war mehrfach überschritten, unabhängige, kritische Recherchen blieben marginal. So verdienstvoll es sein mag, dass die Bundeswehr für Journalistinnen und Journalisten ein Trainingsprogramm anbietet, so sehr dürfte dieses unter dem Vorrang sicherheitspolitischer Aspekte stehen, was Zweifel weckt an der nötigen Unabhängigkeit und Meinungsfreiheit. Es gehört zur Friedensverantwortung der Kirchen, ihre internationalen Kontakte zur Gewinnung unabhängiger, nicht sicherheitspoli-tisch gefärbter Informationen zu nutzen. Daher könnte es eine lohnende Aufgabe z.B. der evangelischen Medienakademie und anderer Einrichtungen zur Fortbildung von Journalisten sein, für die Berichterstattung in militärischen Konflikten eine unparteiische organisatorische Plattform zu bieten, die einseitiger Berichterstattung und dem Aufbau von Feindbildern entgegenwirkt.
V. Friedensethische Erkenntnisse in die Gesellschaft einbringen
Jedes Überdenken der Friedensverantwortung wirkt sich auf das allgemeine Bewusstsein aus, auf Denkgewohnheiten, veröffentliche Meinungen usw. Als Kirchen haben wir auf unseren spezifi-schen Handlungsfeldern (Gottesdienst, Kindergarten, Konfirmandenarbeit, Religionsunterricht, Jugendarbeit und Erwachsenenbildung) aus unserem ureigensten Auftrag heraus ein großes Potenzial, gewaltfreie Konfliktbearbeitung zu fördern und zu einer Kultur des Friedens beizutragen. Die „Dekade zur Überwindung von Gewalt“, zu der der Ökumenische Rat der Kirchen aufgerufen hat, fordert uns heraus angesichts der Zunahme von Gewalt in Familien, gegen Schwächere, von Fremdenfeindlichkeit und rassistischem Gedankengut. Die Kirchen müssen für das Ziel der Gewaltüberwindung Kooperationspartner in der Gesellschaft suchen. Das gilt ebenso für die Fragen der Friedensverantwortung, die in dieser Dekade einen notwendig zentralen Platz haben.
Diese Stellungnahme enthält die Anregungen, die im Nachgang zur EAK-Mitgliederversammlung 1/2001 am 19.-21. Februar 2001 in Bad Münster am Stein-Ebernburg zu dem dort vorliegenden Entwurf angemerkt wurden.
Redaktion: Dr. Christoph Demke (Berlin), Pfarrer Velten Wagner (Nürnberg), Pfarrer Christoph Wohlgemuth (Dresden) und Geschäftsführer Günter Knebel (Bremen).
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