EAK: Stellungnahme zur künftigen Seelsorge an Soldaten

I.

Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerer (EAK) begrüßt, dass die Diskussion über die Militärseelsorge in vielen Landeskirchen in Gang gekommen ist.
Aus unserer Sicht ist diese Diskussion durch das Votum des Beirates der Militärseelsorge zu kirchlichen Briefen an Wehrpflichtige und durch die Ablehnung des Militärseelsorge-Vertrages durch den ehemaligen Kirchenbund notwendig geworden. Einen weiteren Anstoß hat uns der Brief des Bundesministers der Verteidigung vom 06.05.91 zur Position des ehemaligen Kirchenbundes gegeben. Jetzt geht es darum, die Bedenken des Kirchenbundes inhaltlich zu prüfen und die Erfahrungen mit der Militärseelsorge in der Bundeswehr zu überdenken. Dabei sollten auch Stimmen wie die des Arbeitskreises "Darmstädter Signal" nicht überhört werden: "Der Beitrag der Militärseelsorge zu Eigenverantwortung und Gewissensschärfung, zum Schutz von Minderheitenpositionen in der Bundeswehr, zu Sinnorientierung für Soldatenberuf und Friedenspolitik, ist unzureichend."

Zwar soll die Freiheit der Verkündigung durch den Militärseelsorge-Vertrag geregelt werden, aber durch die Einbindung der Militärseelsorge in militärische Strukturen bestehen latente Abhängigkeiten bis hin zum Vetorecht des militärischen Abschirmdienstes (MAD) gegen die Berufung von Militärpfarrern. Zu dieser Kritik am Militärseelsorge-Vertrag, die besonders aus dem ehemaligen Kirchenbund der DDR kommt, sagen die Soldaten des "Darmstädter Signals": "Hinter der Position der evangelischen Kirchen in der ehemaligen DDR sehen wir weder einen persönlichen Affront gegen die Soldaten, noch eine Erblast des DDR-Sozialismus, sondern die Suche nach neuen Wegen glaubwürdigen Dienstes der Kirche. Auf die Dauer ist eine gemeinsame Struktur für den Dienst der Kirche unter den Soldaten im vereinten Deutschland unabdingbar" (29. Arbeitstreffen vom 26. – 28.4.91 in Düsseldorf-Kaiserswerth). Wir sind der Auffassung, dass der Dienst der Kirche an den Soldaten neu geordnet werden muß.

In der Friedensdenkschrift der EKD 1981 wird eine Absage an den Krieg als Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln ausgesprochen: "Für die Probleme von Gewalt und Krieg ist allein Friede der Maßstab. Krieg kann heutzutage nicht mehr als Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln ausgegeben werden. Krieg bedeutet, prägnant und ohne Abstriche, das Scheitern von Politik. Das Drohen mit Krieg ist keine verantwortbare Politik. Die politische Aufgabe ist es, Gewaltdrohung durch Friedenspolitik zu überwinden. In dieser Perspektive stehen die Probleme der heutigen Friedensdiskussion." (Frieden wahren, fördern und erneuern; Denkschrift der EKD 1982, 4. Aufl. S. 52/53)

Deshalb sollte die Seelsorge an Soldaten aus friedensethischen Gründen nur für Friedenszeiten und nicht für den Krieg konzipiert werden.

II.

Gegen den Militärseelsorge-Vertrag gibt es sowohl theologische als auch kirchen- und verfassungsrechtliche Bedenken:

1. In der Struktur der Militärseelsorge wird der Bekenntnischarakter kirchlicher Ordnung nicht in nötiger Weise ernstgenommen. Der Militärseelsorge-Vertrag widerspricht z.B. in wesentlichen Punkten der Theologischen Erklärung von Barmen: "Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen".
(Barmen 3)

"Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne sich die Kirche über ihren besonderen Auftrag hinaus staatlicher Art, staatliche Aufgaben und staatliche Würde aneignen und damit selbst zu einem Organ des Staates werden".
(Barmen 5)

Wenn in einer Verlautbarung des Verteidigungsministeriums die Militärseelsorge als "integraler Bestandteil zur Verwirklichung des Staatsbürgers in Uniform" bezeichnet wird und Militärgeneraldekan Gramm die Institution Bundeswehr als die "schönste Gemeinde" bezeichnet (JS Nr. 4/91), zeigt das die ganze Problematik. Die im Kirchenkampf als notwendig erkannte Trennung von kirchlichen und staatlichen Aufgaben muß verwirklicht, die doppelte Loyalität der Militärseelsorge überwunden werden.

2. Art. 137 Weimarer Verfassung, der laut Art. 140 Grundgesetz Bestandteil unserer Verfassung ist, bestimmt in Absatz 3: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde." das heißt, der Staat darf sich nicht an der Festlegung kirchlicher Strukturen sowie an der Verleihung kirchlicher Ämter beteiligen. Das erste ist geschehen u.a. durch die Forderung des Staates nach einer Gleichgestaltung der evangelischen Militärseelsoge mit der katholischen. Das zweite geschieht bei der Übertragung des Militärpfarramtes durch die staatliche Verbeamtung. Nach dem Militärseelsorge-Vertrag sind Militärpfarrer und Militärdekane Inhaber kirchlicher Ämter. Sie unterscheiden sich aber von anderen Theologen im Staatsdienst, etwa Theologieprofessoren oder Religionslehrer, dadurch, dass diese nur kirchlich gebundene Staatsämter haben, keine kirchlichen Ämter. Die Militärpfarrer hingegen sind Pfarrer mit öffentlichem Verkündigungsauftrag und Kausalrechten, die sie in personellen Seelsorgebereichen oder gar in selbstständigen Militärkirchen-Gemeinden ausüben.

Dieser Doppelstatus kirchlicher Amtsträger und Bundesbeamter ist von Verfassungsrechtlern (Simon, Breyvogel) wiederholt als dem Grundgesetz nicht gemäß beurteilt worden. In diesem Doppelstatus der Militärpfarrer sehen wir die Gefahr, dass der Auftrag, die Gewissen der Soldaten zu unterweisen und zu schärfen, in Spannung gerät mit anderen Bindungen, die in der Armee und ihrem Aufgabenbereich festzustellen sind. Die Struktur der Militärseelsorge und ihr Status zeigen ein Gefälle zur Legitimation der Bundeswehr. Wir können uns auch des Eindrucks nicht erwehren, daß die Militärseelsorge Positionen der Bundeswehr im Raum der Kirche stärker geltend gemacht hat als synodale Beschlüsse und ökumenische Lernerträge gegenüber der Bundeswehr. Während im kornziliaren Prozeß für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung die Notwendigkeit der Abschaffung der Institution des Krieges im Vordergrund steht, denkt die Militärseelsorge mehr über den Funktionswandel des Soldatenberufs und eine neue Legitimation der Bundeswehr nach.

III.

Die Mitgliederversammlung der EAK stellt für die Neuordnung des Dienstes der Kirche an den Soldaten folgende Forderungen:

  • Die Seelsorge an Soldaten ist zuerst kirchliche Aufgabe der Gemeinden und Landeskirchen in ihrem Bereich und muß entsprechend nach kirchlichen Strukturen, nicht nach militärischen Organisationsformen geordnet werden.
  • Im Blick auf das gemeinsame bundesweite Gegenüber muß die landeskirchliche Seelsorge an Soldaten wie jede andere Sonderaufgabe der Kirche in einem gesamtkirchlichen Werk zusammengefasst werden. Wir meinen, dass die Struktur der Seelsorge an Kriegsdienstverweigerern und Zivildienstleistenden, mit einem Ratsbeauftragten, einem zuständigen Referat im Kirchenamt der EKD und einer bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der landeskirchlichen Beauftragten, ein gutes Modell dafür sein kann.
  • Daraus folgt:

    An die Stelle staatlich beamteter Militärpfarrer treten landeskirchliche Pfarrer im Sonderdienst.

    Das Amt des Militärbischofs entfällt ebenso wie das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr.

    An Stelle des Kirchenamtes für die Bundeswehr ist eine kirchliche Geschäftsstelle der neu zu gründenden Bundesarbeitsgemeinschaft für die Seelsorge an Soldaten einzurichten.
  • Lebenskundlicher Unterricht bisheriger Prägung gehört nicht zur Aufgabe kirchlicher Seelsorge an Soldaten.
  • Die Auseinandersetzung mit weiteren Details der bisherigen militärischen Einbindung und Einordnung der Militärpfarrer (Dienstschild mit Bundesadler, staatliches Dienstsiegel, Kampfanzug etc.) erübrigt sich, weil landeskirchliche Pfarrer sowieso nicht Staatsbeamte und Militärangehörige sein können.

    Diese Stellungnahme wurde von der Mitgliederversammlung der EAK am 25. September 1991 in Frönsberg/Westfalen beschlossen.

 

 

Dr. Gerhard Stoltenberg, Bundesminister der Verteidigung:

Brief an den Leiter des Kirchenbundsekretariats vom 06. Mai 1991

 

Sehr geehrter Herr Oberkonsistorialrat Zeddies,

für Ihr Schreiben vom 30. Januar 1991 und die guten Wünsche für meine Amtsführung danke ich Ihnen.

Im Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung für die Seelsorge an evangelischen Soldaten arbeiten die Bundesrepublik Deutschland und die Evangelische Kirche in Deutschland seit 1956 in Fragen der Militärseelsorge vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Mit Blick auf diese gemeinsame Verantwortung begrüße ich es daher, dass auch den acht ostdeutschen Landeskirchen an einem guten Verhältnis zur Bundeswehr gelegen ist.

Allerdings bedauere ich, dass die ostdeutschen Landeskirchen das Angebot des Staates nicht annehmen wollen, den Militärseelsorgevertrag, der die Unabhängigkeit des kirchlichen Auftrages von staatlichen Einwirkungen garantiert, zu übernehmen. Dieser Vertrag ist vor mehr als dreißig Jahren auch mit der überwiegenden Mehrzahl der Vertreter der evangelischen Kirchen in der damaligen DDR gebilligt und nur aufgrund des massiven politischen Drucks der SED nicht angewandt worden. Damit verzichten die Landeskirchen vorerst auf eine Möglichkeit optimaler Wahrnehmung der christlichen Verkündigung und Seelsorge für viele Soldaten.

Ich bin bereit, Ihrem Wunsche entsprechend für eine Übergangszeit von zwei Jahren eine pragmatische Regelung wie folgt zu treffen:

Die Soldaten haben die Möglichkeit, in ihrer Freizeit kirchliche Angebote der Ortskirchegemeinden wahrzunehmen und sich auch innerhalb der militärischen Einrichtungen zu Andacht und Gebet zusammenzufinden.

Es steht den von den ostdeutschen Landeskirchen beauftragten Pfarrern frei, ihren Dienst auch innerhalb der militärischen Einrichtungen wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass die Kirchenleitungen die von ihnen beauftragten Pfarrer dem Wehrbereichskommando VIII in Leipzig und dem Wehrbereichskommando VIII in Neubrandenburg schriftlich benennen und die beauftragten Pfarrer ihre Tätigkeit in den Bundeswehrliegenschaften im Rahmen der Verfassung und der geltenden Gesetze ausüben sowie die Entscheidung der Soldaten für die Wahrnehmung des Wehrdienstes vorbehaltlos anerkennen.

Geeignete Räume für Gottesdienste und Individualseelsorge werden im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.

Die beauftragten Pfarrer können aufgrund von konkreten Einladungen mit Bundeswehrangehörigen in Form von Einzel- und Gruppengesprächen auch innerhalb von Bundeswehrliegenschaften über religiös-kirchliche Fragen sprechen.

Einzelheiten werden die Wehrbereichskommandos VII und VIII, die von mir unterrichtet werden, mit den Landeskirchen abstimmen.

Nach Ablauf von etwa zwei Jahren sollte zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und den ostdeutschen Landeskirchen ein Erfahrungsaustausch stattfinden. Ich hoffe, dass die Landeskirchen aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse den Militärseelsorgevertrag positiver beurteilen und als Grundlage künftiger Beziehungen anzunehmen vermögen.

Mit freundlichen Grüßen

(gez. G. Stoltenberg)