
Neue Zivildienstdauer ermöglicht frühere Ausbildungsaufnahme
Kriegsdienstverweigerer können Zeitverlust vermeiden
Mit der Ankündigung von Jugendministerin Renate Schmidt, den Zivildienst zum Oktober auf neun Monate zu verkürzen, bietet sich nun auch für Zivildienstpflichtige bei Aufnahme eines Studiums die Möglichkeit, den zivildienstbedingten Zeitverlust auf ein Semester zu verringern. Nach § 24 Zivildienstgesetz (siehe unten) ist es möglich, den Zivildienst in Abschnitten zu leisten. Darauf verwies der Geschäftsführer der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, Peter Tobiassen
In den Bundesländern, in denen das Abitur im März abgelegt wird, kann mit dem Zivildienst am 1.4. begonnen werden. Die Dienstzeitverkürzung zum Oktober vorwegnehmend, sind zunächst sechs Monate in einem Stück und innerhalb der beiden Folgejahre zweimal 6 Wochen zu leisten. Mit dieser Regelung ist es möglich, das Studium zum Wintersemester aufzunehmen und statt zweier Semester nur ein Semester Zeit zu verlieren.
In den Bundesländern, in denen das Abitur im Juni abgelegt wird, kann der Dienst zum 1.7. aufgenommen werden und ist dann zum 31.3. des Folgejahres beendet. Damit wird der Einstieg in das Sommersemester ermöglicht.
Eine Schwierigkeit könnte dadurch entstehen, dass viele Einrichtungen Zivildienstplätze nur zum 1. oder 16. September anbieten. Dadurch wird die Möglichkeit zur Reduzierung des Zeitverlustes erheblich erschwert. Wir empfehlen denen, die vor dem Studium dienen wollen, sich schriftlich für einen Zivildienstbeginn am 1.7. zu bewerben. Verweisen die Zivildienststellen dann in der schriftlichen Antwort auf spätere Termine und ist man dadurch gezwungen, später mit dem Zivildienst zu beginnen, kann unter Hinweis auf die Schwierigkeiten mit dem frühen Zivildienstbeginn die vorzeitige Entlassung zum Beginn des Sommersemesters beantragt werden.
Bei einem späteren Dienstantritt ist es natürlich auch wieder möglich, den Dienst in Abschnitten zu wählen. Wer zum 1.9. oder 1.10. mit dem Dienst beginnt, kann zum Sommersemester des Folgejahres mit dem Studium beginnen, wenn er den Dienst in Abschnitten wählt.
Die Zentralstelle KDV wird in Gesprächen mit dem Jugendministerium und den Verbänden der Wohlfahrtspflege dafür eintreten, dass verstärkt die Möglichkeit des geteilten Dienstes und der Zivildienstbeginn zum 1.7. eines Jahres angeboten werden.
Aus dem Zivildienstgesetz im Wortlaut:
„Bei einem abschnittsweisen Zivildienst entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sieben Monate; die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt.“ (§ 24 Abs. 2 Satz 4 ZDG)
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