
Bundestag: Zivildienst nur noch 9 Monate
Zweites Zivildienständerungsgesetz beschlossen
Der Bundestag beschloss am Freitag, den 24. September 2004, mit seiner rot-grünen Mehrheit gegen den Einspruch des Bundesrates endgültig das Zweite Zivildienständerungsgesetz. Damit ist der Weg für die Verkürzung des Zivildienstes von zehn auf neun Monate freigegeben.
Mit in Kraft treten des Gesetzes im Oktober 2004 dauert der Zivildienst dann genau so lang wie der Grundwehrdienst. Die Regelung gilt für alle zu diesem Zeitpunkt im Zivildienst Befindlichen.
Die Gründe, die bisher für einen längeren Zivildienst sprachen, sind durch Änderungen im Wehrdienst nicht mehr gegeben. Auch die vom Bundesministerium eingesetzte Kommission "Impulse für die Zivilgesellschaft - Perspektiven für Freiwilligendienste" hatte die Angleichung der Dienstzeit empfohlen.
Allerdings hat nun noch der Bundesrat wegen der Verkürzung den Vermittlungsausschuss angerufen.
Das Gesetz regelt eine Reihe weiterer Veränderungen und Verbesserungen für Wehrdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige.
Die bereits bestehenden Befreiungstatbestände für Wehr- und Zivildienstpflichtige werden um folgende wesentliche Sachverhalte ergänzt. Nicht mehr einberufen werden:
- Zivildienstpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad "3"
- verheiratete Zivildienstpflichtige und Zivildienstpflichtige in eingetragenen Lebenspartnerschaften,
- Zivildienstpflichtige, die das 23. Lebensjahr beziehungsweise bei Zurückstellung das 25. Lebensjahr vollendet haben.
- Außerdem können sich Abiturienten beziehungsweise Fachoberschüler, die einen Ausbildungsvertrag beziehungsweise eine rechtsverbindliche Zusage für eine betriebliche Ausbildung vorweisen können, auf Antrag befristet vom Zivildienst zurückstellen lassen. Dadurch wird eine unnötige Unterbrechung der Ausbildung verhindert.
- Darüber hinaus werden die Freiwilligendienste als weiterer Befreiungstatbestand in die sogenannte "Dritte Söhne Regelung" aufgenommen: Künftig können sich auch Wehrpflichtige von der Dienstpflicht befreien lassen, deren zwei ältere Geschwister einen der gesetzlich geregelten Freiwilligendienste von mindestens neun Monaten abgeleistet haben. Das schließt auch den freiwilligen Dienst junger Frauen mit ein.
- Die Bedingungen einer Zurückstellung während des Studiums sind präzisiert. Bisher wurde zurückgestellt, wer ein Drittel des Studiums absolviert hatte. Dies führte zu Ungleichbehandlungen der unterschiedlichen Studiengänge. Künftig wird zurückgestellt, wer das dritte Studiensemester erreicht hat oder ein Drittel einer anderen Ausbildung absolviert hat.
Trotz angespannter Haushaltslage werden die Zuschüsse an die Träger für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die anstelle des Zivildienstes einen Freiwilligendienst nach Paragraph 14c Zivildienstgesetz leisten, in vollem Umfang erhalten bleiben.
Damit werden finanzielle Mittel aus dem Haushalt des Bundesamtes für den Zivildienst in den Bereich der Freiwilligendienste transferiert.
|