Neu: FSJ

Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr statt Zivildienst

Als Ersatz für den Zivildienst ist die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) im In- oder im Ausland für anerkannte Kriegsdienstverweigerer möglich (seit 08/2002). Es muss mindestens 12 Monate umfassen, also zwei Monate länger dauern als der Zivildienst. Dazu kann ein Kriegsdienstverweigerungsantrag bereits mit 16,5 Jahren gestellt werden.

Die entsprechenden Vorschriften:

Zivildienstgesetz (ZDG),

§ 14 c

Freiwilliges Jahr

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung des FSJ oder nach dem Gesetz zur Förderung eines FÖJ schriftlich verpflichtet haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 25. Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf Monate einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie 24 Tagen Urlaub zu umfassen. Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres anerkannt ist.

Kriegsdienstverweigerungsgesetz

§ 2 Absatz 4

Antragstellung

Der Antrag [auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer] ist schon 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zulässig, wenn ein Antrag des Betroffenen auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes beigefügt ist, dem sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beigefügt sind: der Entwurf einer Verpflichtung nach § 14 c Absatz 1 Zivildienstgesetz, die Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers, einer solchen Verpflichtung des Antragstellers nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Zuzustimmen und die Erklärung des Trägers nach § 14 c Abs. 3 Zivildienstgesetz, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen. Wer einen Antrag nach Satz 2 oder Satz 3 gestellt hat, kann bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.