
Bundeswehr darf Ausbildungskosten von späteren Kriegsdienstverweigerern nur begrenzt zurückverlangen
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der zu erstattende Betrag dürfe nicht so hoch sein, dass er abschrecke, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Welcher Betrag angemessen ist, hänge von den Ausbildungskosten ab.
Im vorliegenden Fall hatten zwei Zeitsoldaten aus Niedersachsen geklagt, die zu Piloten für das Transportflugzeug "Transall" ausgebildet worden waren. Die Ausbildung kostete die Bundeswehr jeweils rund 600 000 Euro. Davon sollten die Luftwaffenoffiziere je rund 94 000 Euro zurückzahlen, nachdem sie als Kriegsdienstdienstverweigerer anerkannt und daraufhin entlassen worden waren. Dagegen hatten die Männer geklagt.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg muss nun klären, wie hoch die Kosten bei den Klägern sein dürfen.
Der Umfang hängt davon ab, welche Beträge die Kläger dadurch erspart haben, dass sie die Fähigkeiten und Kenntnisse als Piloten bei der Bundeswehr und nicht auf eigene Kosten in einer zivilen Ausbildungseinrichtung erworben haben.
Die Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer begrüßte die Entscheidung. Grundrechte müssten auch in den Kasernen gelten.
Az.: BVerwG 2 C 18.05 und 2 C 19.05
|