Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr

"Nachträgliche Verweigerung" aus Gewissensgründen ist möglich

Kurzhinweise

  • Der Kriegsdienstverweigerungsantrag ist beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Die Truppe und die militärischen Vorgesetzten haben damit nichts zu tun. Wer den KDV-Antrag irrtümlich bei der Truppe gestellt hat, sollte durch einen Anruf beim Kreiswehrersatzamt klären, ob der Antrag schon angekommen ist. Wenn nicht, sofort eine Kopie der Unterlagen direkt beim Kreiswehrersatzamt einreichen.
  • Zum Antrag gehören ein tabellarischer Lebenslauf und eine ausführliche persönliche Begründung. Ein Führungszeugnis ist seit 2003 nicht mehr einzureichen. "Persönliche" Begründung heißt, dass man sie selbst schreiben und nicht aus dem Internet abschreiben sollte. Soldaten müssen zusätzlich erläutern, warum sie den Antrag erst "so spät" stellen.
  • Es ist sehr empfehlenswert, mit einem KDV-Berater das Verfahren und den Antrag durchzusprechen.
  • Das Anerkennungsverfahren wird auf schriftlichen Wege abgewickelt. Mündliche Anhörungen gibt es seit 2003 nicht mehr.
  • Das Anerkennungsverfahren dauert erfahrungsgemäß etwa zwei Wochen.
  • Ein Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung regelt, wie mit Kriegsdienstverweigerern in der Truppe umzugehen ist. Sie können vom Waffendienst befreit werden und in bestimmten Situationen Dienstbefreiung und Sonderurlaub bekommen. Nach der Anerkennung darf kein Dienst mehr verlangt werden.
  • Zur Suche eines Zivildienstplatzes anschließend drei Wochen zur Verfügung. Hinweise zum Finden eines ZD-Platzes auf dieser Seite Menuepunkt "Zivildienst".

 Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr

 

(Auszug aus der Broschüre "Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst"; Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, Stand: 6/2006)

 

Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der einen KDV-Antrag stellt, wird nicht sofort aus der Truppe entlassen. Vielmehr wird dadurch zunächst nur das Anerkennungsverfahren in Gang gesetzt. Bis zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bleiben sie Soldatin oder Soldat "mit allen Rechten und Pflichten". Wie mit Soldatinnen und Soldaten, die einen KDV-Antrag gestellt haben, in der Truppe umgegangen werden soll, hat der Bundesminister für Verteidigung in einem Erlass geregelt (siehe weiter unten).

 

Grundwehrdienstleistende und freiwillig länger dienende Grundwehrdienstleistende (FWDL) müssen ihren KDV-Antrag an das Kreiswehrersatzamt ihres Heimatortes schicken. Das ist in aller Regel das Kreiswehrersatzamt, das den Einberufungsbescheid ausgestellt hat. Zeit- und Berufsoldatinnen und -soldaten müssen dagegen ihren KDV-Antrag direkt an das für ihren Standort zuständige Kreiswehrersatzamt schicken. Bei Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten - nur bei diesen - wird das Kreiswehrersatzamt vor der Weiterleitung des Antrages eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten anfordern. Bei Grundwehrdienstleistenden und freiwillig länger dienenden Grundwehrdienstleistenden ist eine solche Stellungnahme nicht erforderlich und im Gesetz auch nicht vorgesehen.

 

Die Vorgesetzten sind angewiesen, auf die besondere Situation der Kriegsdienstverweigerer einzugehen und sie von der Bedienung der Waffe zu befreien, wenn der Waffendienst unzumutbar erscheint. Voraussetzung dafür ist also, dass die oder der Vorgesetzte bei der vorgeschriebenen Befragung zum Waffendienst (siehe Ziffer 2.2 des Erlasses) den Eindruck gewinnt, dieser würde den Kriegsdienstverweigerer besonders belasten. Manchmal kann es schwierig sein, die eigenen Probleme mit dem Waffendienst deutlich zu machen. Vermittelnd unterstützen können sicher der Militärseelsorger und die Vertrauensperson der Soldaten, vielleicht auch die Truppenärztin oder der Truppenarzt. Ein rechtzeitiges Gespräch des Kriegsdienstverweigerers mit diesen Personen kann helfen, dass sie über die Gewissenssituation Bescheid wissen und so der oder dem militärischen Vorgesetzten entsprechend Auskunft geben können. Der Kriegsdienstverweigerer kann natürlich auch ausdrücklich die Befreiung vom Waffendienst beantragen. Wer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, muss vom Waffendienst freigestellt werden.

 

Nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kommt es darauf an, wie lange man schon bei der Bundeswehr ist. Wer als Soldat noch keine neun Monate Dienstzeit abgeleistet hat, soll durch Umwandlung des Dienstverhältnisses in den Zivildienst versetzt werden.

 

Um die Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in das Zivildienstverhältnis schneller und reibungsloser zu ermöglichen, können die Vorgesetzten dem Kriegsdienstverweigerer auch schon vor der Anerkennung Erholungsurlaub, Sonderurlaub oder Dienstbefreiung erteilen, damit er sich nach einer geeigneten Zivildienststelle umsehen kann. Freie Zivildienstplätze findet man am einfachsten über die dafür vorgesehene Suchmaschine des Bundesamtes für den Zivildienst, im Internet unter www.Zentralstelle-KDV.de/freie-ziviplaetze.htm

 

Diejenigen, die schon neun Monate Soldat sind, diejenigen, die selbst oder für die das Bundesamt keine Zivildienststelle finden und natürlich alle Soldatinnen werden nicht in den Zivildienst "umgewandelt", sondern unverzüglich aus der Bundeswehr entlassen. Nur wer als Wehrpflichtiger weniger als neun Monate bei der Bundeswehr war und entlassen wurde, kann eventuell noch zu Restdienstzeiten zum Zivildienst einberufen werden.

 

Bei der Umwandlung des Dienstverhältnisses oder der neuen Einberufung zum Zivildienst verliert man eventuelle militärische Dienstränge. Nur die Einstufung in Soldgruppe eins, zwei oder drei je nach bisheriger Dienstzeit wird in den Zivildienst übernommen.

 

Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten müssen wissen, dass die Entlassung auf Grund der Kriegsdienstverweigerung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt und zur Rückforderung erhaltener Ausbildungskosten wie bei sonstiger vorzeitiger Entlassung führen kann.

 

 

 

Erlass des
Bundesministers für Verteidigung
vom 21.10.2003

geändert am 3.11.2005
Fü S I 1 - Az 24-11-01
Verteidigungsministerialblatt 2005, Seite 133

Behandlung von Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben<

Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer beantragt haben (Antragstellerin und Antragsteller), sind wie folgt zu behandeln:

1. Behandlung bei Antragstellung

Erklärt eine Soldatin oder ein Soldat, dass sie oder er aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte sie bzw. ihn zu veranlassen, einen entsprechenden Antrag schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt (KWEA) zu stellen.

2. Behandlung nach Antragstellung und vor Anerkennungsentscheidung

2.1 Fortbestehen der Dienstpflichten

Antragstellerinnen und Antragsteller sind grundsätzlich verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Antrag alle Dienstpflichten, einschließlich des Waffendienstes, zu erfüllen. Schuldhafte Dienstpflichtverletzungen können disziplinar geahndet werden.

2.2 Befreiung von Dienstpflichten

Erscheint für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar, kann sie oder er von solchen Diensten befreit werden. Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Soldatin bzw. den Soldaten aktenkundig darüber zu befragen, ob der Dienst an oder mit der Waffe als unzumutbar empfunden wird.

2.3 Entscheidung über die Befreiung

Die Entscheidung über die Befreiung von der unmittelbaren Bedienung der Waffe trifft der nächste Disziplinarvorgesetzte.

2.4 Urlaub

Für die Gewährung von Urlaub gelten die Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (ZDv 14/5, F 511). Urlaubsansprüche sollen vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährt werden.

2.5 Beförderung, Ausbildung und Versetzung

Die Beförderung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers ist während des Anerkennungsverfahrens nicht zulässig (vgl. ZDv 20/7 Nr. 131).

Sie sind aus einem Studium, einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung, einem Laufbahnlehrgang oder ähnlichen Ausbildungsmaßnahmen herauszunehmen.

Der Erlass „Verwendung von Offizieren des Truppendienstes sowie von Offizier- und Reserveoffiziers-Anwärtern im Wehrdienst, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben" vom 3. Mai 1988 (BMVG P II 1 <jetzt PSZ I 1> Az 16-02-11/10 vom 3.5.1988, R 3/88), sind für Angehörige der Laufbahn der Fachunteroffiziere und der Feldwebel (einschließlich der Laufbahnanwärterinnen und -anwärter) sinngemäß anzuwenden.

3. Behandlung nach Anerkennungsentscheidung

3.1 Unterrichtung durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ)

Das BAZ teilt die Anerkennung dem oder der nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mit. Ist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Grundwehrdienstleistender, teilt das BAZ zugleich mit, ob eine unverzügliche Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis erfolgen kann.

Die Soldatin oder der Soldat bleibt auch nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. Kriegsdienstverweigerer bis zur Entlassung oder bei grundwehrdienstleistenden Soldaten bis zur möglichen Umwandlung in ein Zivildienstverhältnis zum Dienst verpflichtet.

3.2 Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Soldatengesetz erbringen

Eine als Kriegsdienstverweigerin anerkannte Berufssoldatin oder Soldatin oder ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist unverzüglich gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 oder § 55 Abs.1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 des Soldatengesetzes zu entlassen. Gleiches gilt gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SG für eine Soldatin oder einen Soldaten, die oder der eine Dienstleistung nach Maßgabe des SG erbringt.

3.3 Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten

Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Grundwehrdienst Leistender ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zu entlassen, sofern eine unverzügliche Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nicht möglich ist. Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistender ist entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 WPflG zu entlassen. Gleiches gilt für einen Soldaten, der einen anderen Wehrdienst nach Maßgabe des WPflG leistet.

3.4 Befreiung von Dienstpflichten

Der oder die nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Soldatin oder den Soldaten von allen Diensten befreien, die sich nach seinem oder ihrem Eindruck für diese bzw. diesen unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Anerkennung als Härte darstellen könnten. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Waffen einschließlich der hierzu gehörenden theoretischen Ausbildung. Eine Härte liegt nicht schon bei solchen Diensten vor, die aus anderen als Gewissensgründen psychische Belastungen bedeuten oder körperliche Anstrengungen mit sich bringen. Im Zweifel ist zugunsten der Soldatin oder des Soldaten zu entscheiden.

Disziplinarmaßnahmen wegen Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen (einschließlich der Ausbildung an ihnen) sind nicht mehr zu verhängen, vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen sind nicht mehr zu vollstrecken, über eingelegte Rechtsbehelfe gegen vor der Anerkennung verhängte Disziplinarmaßnahmen ist zu entscheiden.

3.5 Entlassung

Die Entlassung ist unverzüglich nach dem Zugang der Mitteilung des BAZ über die Anerkennung der Soldatin oder des Soldaten durch die zuständige Entlassungsdienststelle zu verfügen. Sie ist der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich gegen Empfangsschein oder Postzustellungsurkunde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist dem BAZ ein Abdruck der Entlassungsverfügung zu übersenden. Dieser Abdruck ist mit dem Vermerk zu versehen: „Entlassung einer als Kriegsdienstverweigerin anerkannten Soldatin" / „Entlassung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten". Der Vermerk ist rot zu unterstreichen.

3.6 Spannungs- und Verteidigungsfall sowie Einsatz

Die genannten Regelungen gelten auch im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie im Einsatz.

Sonstiges

Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) bestätigt das KWEA der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem BAZ zu. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG ist bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen. Auf Anforderung des KWEA sind die geforderten Stellungnahmen unverzüglich zu fertigen und zusammen mit der Personalakte (Grundakte) abzugeben.

In begründeten Einzelfällen kann das BAZ unmittelbar von der personalbearbeitenden Stelle die Übersendung anderer Unterlagen als der Grundakte erbitten, wenn diese Übersendung erforderlich ist, um im Einzelfall festzustellen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat. Solchen Bitten ist unverzüglich zu entsprechen.