Pflichtdienst ab 1. Januar 2011 auf sechs Monate verkürzt

Folgenabschätzung für Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende

Die Regierungsparteien haben im Koalitionsvertrag vereinbart, dass die Wehrdienstdauer "bis zum 1. Januar 2011" auf sechs Monate reduziert werden soll. Dazu folgt unten ein Auszug aus dem Koalitionsvertrag.

Nach § 24 Absatz 2 Zivildienstgesetz entspricht die Dauer des Zivildienstes der Dauer des Grundwehrdienstes. Damit würde diese sechsmonatige Dienstdauer automatisch auch für den Zivildienst gelten. Das Grundgesetz legt in Artikel 12a Absatz 2 fest: "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen."

Noch sind die gesetzlichen Vorgaben nicht beschlossen. Für die persönlichen Planungen können jedoch sehr wahrscheinliche Annahmen gelten.

Die Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer zieht folgende Schlussfolgerungen:

In der Vergangenheit sind Dienstzeitverkürzungen immer so vorgenommen worden, dass die neuen Dienstzeiten auch für diejenigen galten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstzeitverkürzungsgesetzes bereits im Dienst befanden. Sie wurden entlassen, sobald die neue Dienstzeit erfüllt war. Wer die ursprünglich festgesetzte längere Dienstzeit leisten wollte, konnte das auf Antrag tun.

Es ist davon auszugehen, dass bei dieser Dienstzeitverkürzung wieder so verfahren wird.

Das bedeutet - sofern die Dienstzeitverkürzung wie angekündigt zum 1.1.2011 in Kraft tritt - im Einzelnen folgendes:

1. Dienstpflichtige, die zum 1.7.2010 oder später einberufen werden, müssen nur noch sechs Monate Zivildienst leisten.

2. Einberufungsbescheide, die bei einem Dienstantritt 1.7.2010 oder später noch auf neun Monate Dienstdauer ausgestellt werden, werden auf die kürzere Dienstdauer von sechs Monaten abgeändert.

3. Dienstpflichtige, die zum 1.5.2010 oder zum 1.6.2010 den Dienst antreten, werden nach acht bzw. sieben Monaten Zivildienst zum 31.12.2010 entlassen.

4. Wer ursprünglich zu einer Dienstdauer von neun Monaten einberufen wurde, kann auf Antrag neun Monate Dienst leisten.

Die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt, wenn ein "Anderer Dienst im Ausland" nach § 14b Zivildienstgesetz oder ein "Freiwilliges Jahr" nach § 14c Zivildienstgesetz von acht Monaten Dauer (bisher elf Monate) geleistet wurde. Es steht natürlich jedem frei, den Auslandsdienst oder das Freiwillige Jahr freiwillig auch längere Zeit zu leisten.

Die Mindestverpflichtungszeit im Zivil- und Katastrophenschutz dürfte sich auf vier Jahre reduzieren.

 

Aus dem Koalitionsvertrag vom 26.10.2009:

 

WACHSTUM. BILDUNG. ZUSAMMENHALT.

 

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP 17. Legislaturperiode

 

Auszug

 

Für eine leistungsstarke und moderne Bundeswehr

 

Die Bundeswehr ist ein wesentliches Instrument deutscher Friedenspolitik. Wir wollen auch in Zukunft eine leistungsfähige Bundeswehr als unverzichtbares Instrument für den Schutz Deutschlands und seiner Menschen ebenso wie für die internationale Krisenvorsorge und Konfliktbewältigung erhalten.

Die Wehrpflicht hatte in den letzten Jahrzehnten ihre Berechtigung und sich bewährt. Seit dem Ende des kalten Krieges haben sich die sicherheitspolitische Lage, Auftrag und Aufgabenspektrum der Bundeswehr grundlegend verändert. Diesen Veränderungen ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die Koalitionsparteien halten im Grundsatz an der allgemeinen Wehrpflicht fest mit dem Ziel, die Wehrdienstzeit bis zum 1. Januar 2011 auf sechs Monate zu reduzieren.

Der Bundesminister der Verteidigung setzt eine Kommission ein, die bis Ende 2010 einen Vorschlag für Eckpunkte einer neuen Organisationsstruktur der Bundeswehr, inklusive der Straffung der Führungs- und Verwaltungsstrukturen, zu erarbeiten hat.

 

Zivildienst

Der Zivildienst entfaltet sozialpolitische Wirkungen. Wir fördern auch künftig die Möglichkeit, den Zivildienst mit den darin erworbenen Fähigkeiten für die weitere Ausbildung nutzbar zu machen. Eine mögliche Doppelableistung von Zivildienst und Freiwilligem Sozialen Jahr soll künftig ausgeschlossen sein. Wir wollen den Lückenschluss zwischen Ende des Zivildienstes und dem Ausbildungsbeginn durch die Möglichkeit einer abschnittsweisen Ableistung des Zivildienstes prüfen.

Die künftige Struktur der Wehrpflicht wird sich im Zivildienst widerspiegeln, der Dienstleistungen der sozialen Einrichtungen weiter zu sichern hilft.

 

Quelle: www.cdu.de/doc/pdfc/091024-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf